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   BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87   

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https://dejure.org/1987,17738
BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87 (https://dejure.org/1987,17738)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1987 - 4 StR 234/87 (https://dejure.org/1987,17738)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1987 - 4 StR 234/87 (https://dejure.org/1987,17738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung als grundsätzliche Aufgabe des Tatrichters - Eingreifen des Revisionsgerichts bei Vorliegen von Rechtsfehlern - Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17 -, 35, 36/37; 29, 319, 320 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).

    In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 1).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87
    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87
    Bei der Gewichtung der einzelnen Umstände spielen vielmehr die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Momente eine Rolle, die sich einer exakten Richtigkeitskontrolle entziehen und schon deshalb eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch den Revisionsrichter ausschließen (BGHSt 27, 2, 3).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87
    In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39, 40; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 1).
  • BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Einzelne taten - Strafurteil

    Auszug aus BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87
    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1).
  • BGH, 21.11.1985 - 4 StR 541/85

    Zulässigkeit einer Strafzumessung durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17 -, 35, 36/37; 29, 319, 320 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 21. November 1985 - 4 StR 541/85).
  • BGH, 03.03.2020 - 3 StR 634/19

    Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zur verhängten

    Ausnahmsweise gefährdet dies den Bestand des Urteils jedoch nicht, da angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, der weiteren gegen ihn verhängten Einzelstrafen sowie der Schilderung seiner Persönlichkeit anzunehmen ist, dass das Schwurgericht Freiheitsstrafen als unerlässlich zur Einwirkung auf ihn angesehen hat und das Urteil deshalb nicht auf dem Darstellungsmangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1987 - 4 StR 234/87, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 2 StR 261/15, juris; KK-Kuckein/Bartel, StPO, 8. Aufl., § 267 Rn. 32).
  • BGH, 12.09.2013 - 2 StR 258/13

    Konkrete Bezeichnung von Tat und verhängter Einzelstrafe bei der Einbeziehung der

    Bei der Einbeziehung der Strafen aus früheren Urteilen in eine Gesamtstrafe ist es grundsätzlich erforderlich, die einzelnen Taten und die verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1987 - 4 StR 234/87; Beschluss vom 15. Januar 1999 - 2 StR 612/98, wistra 1999, 180).
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